Gymnasium als Internat

Gymnasium als Internat – Als Oberbegriff steht „Internat“ für eine Form des Schülerwohnen aller Altersstufen und Schularten, bei der meistens eine Schule angegliedert ist.
Ein Internat kann mehrere Zwecke verfolgen. Häufig spielt aber die Entfernung des Elternhauses zur Schule eine zentrale Rolle und so soll der lange Schulweg den Kindern nicht dauerhaft zugemutet werden. Weiter Gründe für den Internatbesuch sind außerdem Zeitmangel der Eltern für die Erziehung und schulische Betreuung ihrer Kinder, aber auch die spezialisierte Förderung der Kinder durch diese Institutionen. Häufig haben auch die Eltern selbst ein Internat besucht und verbinden gute Erfahrungen und eine gute Entwicklung mit dem Besuch dieser Einrichtung. Als letztes werden Internate auch ausgesucht, weil Eltern erzieherisch die Hauptverantwortung in vertrauensvolle Hände geben wollen.
Der Begriff des Internats entstand Anfang des 19.Jahrhunderts. Ursprünglich wurde das Internat hauptsächlich zum Zwecke der priesterlichen Ausbildung genutzt, da man der Überzeugung war, dass die alleinige elterliche Betreuung für diesen Zweck allein nicht ausreiche. Somit kam es zunächst in der Hauptsache zu der, schon im europäischen Mittelalter vorzufindenden Betrieb von klerikalen Internaten, die immer eng mit der jeweiligen Glaubensüberzeugung verknüpft waren.
Weil die universitäre Ausbildung damals in der Regel immer über den Weg der vorwiegend kirchlichen Internate führte, verbindet man noch heute mit dem Internat eine Art „Eliteausbildung“, was durch die relativ hohe Anzahl von aus Internatausbildung hervorgegangenen bedeutenden Politikern, Wissenschaftlern und Dichtern verstärkt wird.

gesetzliche unfallversicherung

 

Wie in jedem Land gibt es auch in Deutschland eine Reihe von Versicherungen, die obligatorisch sind. Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein wichtiger Bestandteil der Sozialversicherung. Durch die gesetzliche Unfallversicherung sind folgende Personen oder Institutionen geschützt:

  • Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • Fahrgemeinschaften, sofern diese zum oder vom Arbeitsort führen
  • Blut- und Organspender
  • Studenten
  • Schüler
  • Helfer bei Unglücksfällen (z.B. bei Autounfall)
  • Kinder, die eine Kindertagestätte oder Kindergarten besuchen
  • Zivilschutzhelfer
  • Landwirte
  • Selbstständige
  • Freiberufler
  • (Unternehmen)

Unternehmen können sich freiwillig einer gesetzlichen Unfallversicherung anschießen, sofern dies nicht schon, wie einigen Branchen üblich, durch Gesamtarbeitsverträge und Gesetzte geregelt ist.

 

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung schütz vor den Folgen von Arbeitsunfällen, Wegunfällen, Berufskrankheiten und Kausalität (z.B. ein gesundheitlicher Schaden, der von einem Arbeitsunfall verursacht wurde). Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst eine Reihe von Leistungen, nämlich folgende:

Erwerbsausfall: Es werden 80 Prozent des entgangenen Bruttolohns von der Versicherung bezahlt, solange man den Lohn vom Arbeitgeber nicht erhält. Zudem dürfen die 80 Prozent des Bruttolohns den Nettlohn nicht übersteigen.

Heilbehandlung: Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Kosten für die ärztliche Behandlung, Medikamente, Heilungskosten und alle damit verbundenen Kosten für Aufenthalte in Krankenhäuser und Rehakliniken.

Wiedereingliederung: Wer wegen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, hat Anspruch zur Umschulung, Weiterbildung oder zum Erlernen eines neuen Berufes. Während der Ausbildung hat man zudem Anspruch auf ein Taggeld, sofern kein Lohn ausbezahlt wird.

Leistungen zur Rehabilitation: Die gesetzliche Unfallversicherung stellt dem betroffenen alltägliche Hilfen zur sozialen Integration zur Verfügung. Hier zu zählen Leistungen wie Kraftfahrzeuge, Haushaltshilfen und psychische Betreuung.

Pflegegeld: Wer infolge eines Unfalls oder wegen einem ähnlichen Ereignisses pflegebedürftig ist, hat auch Anspruch auf Pflegeleistungen oder Pflegegeld.

Sterbegeld: Infolge eines Unfalltodes sieht die gesetzliche Unfallversicherung für die Hinterbliebenen eine Rente von 1/7 der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgrösse als Sterbegeld vor.